Aus dem Verkehrszentralregister ist das Fahreignungsregister geworden.
Die sogenannte „Flensburger-Punktedatei“ für Verkehrssünder hat ausgedient. Nachdem der Bundesrat am 20.09.2013 der erforderlichen Verordnung zugestimmt hat, ist die Neuregelung des Punktesystems zum 01.05.2014 in Kraft getreten. Das bisherige Verkehrszentralregister (VZR) mit dem „Mehrfachtäter-Punktsystem“ wurde durch das Fahreignungsregister (FAER) mit dem „Fahreignungs-Bewertungssystem“ abgelöst.
Das Register soll nach Auffassung des Verkehrsministeriums „einfacher, gerechter und transparenter“ werden. Auch wenn bezweifelt werden darf, dass diese politische Zielvorgabe erfüllt wird, werden wir zukünftig mit dem neuen System leben müssen.
Nach dem Alten Punktesystem wurde die Fahrerlaubnis entzogen, wenn mehr als 18 Punkte erreicht werden. Nach der Neuregelung erfolgt die Entziehung bereits bei einem Punktestand ab 8 Punkte. Gleichzeitig wurde die Bewertung der einzelnen Verstöße komplett umgestellt. Nach dem alten System reichte die Spanne für Verkehrsordnungswidrigkeiten ab einer Geldbuße von 40,00 €, die mit 1 Punkt bewertet wurden, bis zu Verkehrsstraftaten, welche zum Teil mit 7 Punkten bewertet wurden.
Nach dem neuen System werden Verkehrsordnungswidrigkeiten erst ab einer Regelgeldbuße von 60,00 € eingetragen und mit 1 Punkt bewertet. Ordnungswidrigkeiten mit einem Regelfahrverbot und Verkehrsstraftaten ohne die Entziehung der Fahrerlaubnis werden mit 2 Punkten und Verkehrsstraftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis mit 3 Punkten im Register vermerkt. Zum 30.04.2014 werden Punkte die noch im VZR eingetragen sind, nach einem Stufensystem auf das neue FAER umgeschlüsselt.
Eine weitere wichtige Änderung ergibt sich bei der Tilgung eingetragener Verstöße. Bisher führten Neueintragungen oft dazu, dass die Tilgungsfristen für Voreintragungen verlängert wurden. Diese Tilgungshemmung bei Wiederholungstätern entfällt.
Nach dem neuen System erfolgt die Tilgung unabhängig von Folgeeintragungen nach 2,5 Jahren für die mit 1 Punkt, bzw. 5 oder 10 Jahren für die mit 2 oder 3 Punkten bewerteten Verstöße. Punkte „entstehen“ nach der Neuregelung am Tattag. Die Tilgungsfrist beginnt indes erst mit der Rechtskraft der Entscheidung.
Nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erfolgt bis 3 Punkte die „Vormerkung“ ohne weitere Maßnahme. Bei 4 bis 5 Punkten folgt eine Ermahnung mit Information zum Bewertungssystem und dem Hinweis der Möglichkeit zur Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, was in dieser Stufe mit dem Abbau eines Punktes honoriert wird. Bei 6 oder 7 Punkten erfolgt eine Verwarnung. Beim Erreichen von 8 Punkten oder mehr wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Ob das vereinfachte System gerechter ist, erscheint mir zweifelhaft.
Die Praxis wird zeigen, ob sich das neue System bewährt.
Lutz Reinhard
auch Fachanwalt für Verkehrsrecht
Wenn Sie anwaltliche Hilfe wegen eines Verkehrsverstoß benötigen, rufen Sie uns an (Tel. 0341-442177-0) oder senden Sie uns eine mail an info@R-Anwaelte.de.
Bei Fragen zum Verkehrsrecht ist unser Fachanwalt Lutz Reinhard Ihr Ansprechpartner