Das Verkehrszentralregister wurde zum 01.01.2015 durch das Fahreignungsregister (FAER) abgelöst. Schauen Sie ggf. hier zum Stichwort FAER nach.
Im Verkehrszentralregister (im Volksmund hin und wieder auch als Verkehrssünderkartei bezeichnet) wurden die im Straßenverkehr auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmer registriert. Auskünfte aus diesem Register erhielten nur berechtigte Stellen und der Betroffene selbst. Entscheidungen über Maßnahmen zur Fahrerlaubnis trifft nicht das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), sondern die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Im Verkehrszentralregister wurden im Wesentlichen rechtskräftige beziehungsweise bestandskräftige Entscheidungen erfasst:
– von Fahrerlaubnisbehörden (bundesweit zirka 650), die die Fahrerlaubnis versagen, entziehen oder neu erteilen (einschließlich sonstiger Maßnahmen nach dem Punktsystem),
– von Bußgeldbehörden, die eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von mindestens 40 Euro oder einem Fahrverbot ahnden,
– von Gerichten, die eine Verurteilung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aussprechen.
Die im VZR eingetragenen Entscheidungen werden nach Art und Schwere gewichtet, bepunktet und nach bestimmten Fristen gelöscht. Nach dem Punktsystem unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt das jeweils zuständige Straßenverkehrsamt des Betroffenen.
Nicht jeder Verstoß führte zu einem Eintrag in das VZR. Verwarnungen und Ordnungswidrigkeiten unter 40 Euro bleiben unberücksichtigt. (redaktionell geändert, ursprüngliche Quelle: KBA)