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Verkehrsrecht

Oldtimerkennzeichen; H-Kennzeichen = Historisches Kennzeichen

By 25. Mai 2015April 8th, 2021No Comments

Fahrzeuge die über 30 Jahre alt sind, können mit einem speziellen Oldtimerkennzeichen zugelassen werden.
Das Kennzeichenschild/Nummernschild trägt neben der üblichen Buchstaben-/Ziffernkombination am Ende also am rechten Rand den Kennbuchstaben „H“.

Anders als beim roten Oldtimer-Wechselkennzeichen gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen bei der Verwendung. Eine gewerbliche Vermietung des Fahrzeuges war früher nicht gestattet. Diese Ausgrenzung dürfte mit der aktuellen Regelung (Stand Mai 2017) aber nicht mehr gelten.

Mit H-Kennzeichen bzw. dem 07er-Kennzeichen ist ein Befahren von „Feinstaubzonen“ = Umweltzone möglich. Ein Fahrzeugalter von mindestens 30 Jahren reicht allein hierfür nicht aus.

H-Kennzeichen erhalten Oldtimer*, für die ein positives Gutachten gemäß § 23 StVZO vorgelegt wird.

Für Fahrzeuge mit H-Kennzeichen gelten besondere, pauschalierte Kfz-Steuern.**

Rechtsgrundlage:

Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV

§ 9 Besondere Kennzeichen

(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 8 Absatz 1. Es wird als Oldtimerkennzeichen durch den Kennbuchstaben „H“ hinter der Erkennungsnummer ausgewiesen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) kann im Einzelfall bei der Berechnung des in § 2 Nummer 22 geforderten Mindestzeitraums bestimmte vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens liegende Zeiten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb genommen wurde, anrechnen.(2)……………………….

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Ihr Ansprechpartner in unserer Kanzlei bei allen Fragen um das Verkehrsrecht ist Lutz Reinhard, Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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