Unfallregulierung

Differenzsteuer bei Gebrauchtfahrzeugen – Bedeutung für die Unfallregulierung

Die Differenzsteuer ist in § 25a UstG geregelt. Die Differenzbesteuerung spielt beim Handel mit Gebrauchtfahrzeugen eine erhebliche Rolle. Sie soll verhindern, dass gebrauchte Gegenstände mehrfach mit Umsatzsteuer belastet werden.

Der gewerbliche Wiederverkäufer – etwa ein Gebrauchtwagenhändler – erhebt nicht auf den gesamten Verkaufspreis, sondern lediglich die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis Umsatzsteuer. In der Rechnung wird die Umsatzsteuer nicht offen ausgewiesen.

Für die Unfallregulierung ist dies insbesondere bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes relevant. Maßgeblich ist der Betrag, den der Geschädigte für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug auf dem regionalen Markt aufwenden müsste. Werden vergleichbare Fahrzeuge überwiegend differenzbesteuert angeboten, ist im Wiederbeschaffungswert regelmäßig keine ausweisbare Umsatzsteuer enthalten.

Praktische Auswirkungen hat das auf den Ersatz von Umsatzsteuer, da § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB vorsieht, dass Umsatzsteuer beim Schadensersatz nur zu erstatten ist, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Bei dem Wiederbeschaffungswert von Fahrzeugen wird daher unterschieden, ob diese in der Regel mit dem Regelsteuersatz von 19% (Neufahrzeuge und junge Gebrauchte), differenzbesteuert (übliche Gebrauchtwagen, ca. 2,4-2,5% des Preises) oder ohne Umsatzsteuer (alte Gebrauchtfahrzeuge, die regelmäßig nicht mehr von Fahrzeughändlern, sondern nur von Privat angeboten werden) auf dem Markt zu finden sind.

Sachverständigengutachten weisen üblicherweise aus, auf welcher steuerlichen Grundlage der Wiederbeschaffungswert ermittelt wurde.

Aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 249 BGB hat der Geschädigte bis zur Ersatzbeschaffung nur Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes ohne die Umsatzsteuer.