Differenzsteuer

Die Differenzsteuer ist in § 25a UstG geregelt. Die Differenzbesteuerung spielt beim Handel mit Gebrauchtfahrzeugen eine erhebliche Rolle. Sie soll verhindern, dass gebrauchte Gegenstände mehrfach mit Umsatzsteuer belastet werden.

Der gewerbliche Wiederverkäufer – etwa ein Gebrauchtwagenhändler – erhebt nicht auf den gesamten Verkaufspreis, sondern lediglich die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis Umsatzsteuer. In der Rechnung wird die Umsatzsteuer nicht offen ausgewiesen.

Bei dem Wiederbeschaffungswert von Fahrzeugen wird daher unterschieden, ob diese in der Regel mit dem Regelsteuersatz von 19% (Neufahrzeuge und junge Gebrauchte), differenzbesteuert (übliche Gebrauchtwagen, ca. 2,4-2,5% des Preises) oder ohne Umsatzsteuer (alte Gebrauchtfahrzeuge, die regelmäßig nicht mehr von Fahrzeughändlern, sondern nur von Privat angeboten werden) auf dem Markt zu finden sind.

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