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Arbeitsrecht

Wie hoch ist bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags der Anspruch auf Abfindung?

By 11. Juli 2021Dezember 23rd, 2021No Comments

Entgegen einer weitverbreiteten Meinung besteht bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel kein Anspruch auf eine Abfindung.
Dennoch sind Abfindungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen nicht unüblich. Abfindungen werden bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht selten bei Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen oder im Rahmen von Sozialplänen vereinbart.

Oft kommt es auch im Zuge von Kündigungsschutzprozessen zu Vereinbarungen über Abfindungen. Arbeitgeber, die bereits durch Ausdruck der Kündigung zum Ausdruck gebracht haben, den Arbeitnehmer nicht weiter beschäftigen zu wollen, kaufen sich das Risiko ab, im Prozess zu unterliegen und das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu müssen.

Der Gesetzgeber hat einen Fall von Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen geregelt. Wenn der Arbeitgeber mit der Kündigungserklärung anbietet, für den Fall, dass keine Kündigungsschutzklage erhoben wird, soll dem Arbeitnehmer eine Abfindung zustehen, § 1a KSchG.

In §1a KSchG hat der Gesetzgeber auch eine Regelung zur Höhe dieser Abfindung aufgenommen, die schon früher als Richtschnur für die Berechnung von Abfindungen galt.

Hiernach soll die Höhe der Abfindung 0,5 Monatsverdienste (Geld und Sachbezüge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses betragen. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

Ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr gilt daher als Richtschnur für die Höhe der Abfindung bei Kündigungen durch den Arbeitgeber.
Es sind aber durchaus regionale, branchenübliche und saisonale Abweichungen zu berücksichtigen.

Bei der Vereinbarung von Abfindungen im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen kommt außerdem den Erfolgsaussichten ein erhebliches Gewicht zu.

Bei Fragen rund ums Arbeitsrecht wenden Sie sich an
Ulrike Münzner, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht

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