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Arbeitsrecht

Gibt es eine Frist für den Ausspruch einer Abmahnung durch den Arbeitgeber?

Für den Ausspruch einer arbeitsrechtlichen Abmahnung gibt es keine starren Fristen.
Die Abmahnung sollte zeitnah erfolgen, nachdem der Arbeitgeber von dem der Abmahnung zu Grunde gelegten Fehlverhalten Kenntnis erlangt.

Da die Abmahnung das Fehlverhalten rügen und den Arbeitnehmer für die Zukunft zu vertragsgemäßem Verhalten ermahnen soll, ergibt sich aus der Natur der Sache, dass eine zeitnahe Abmahnung geboten ist. Insbesondere soll die Abmahnung den Arbeitnehmer auch warnen, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Dies macht regelmäßig nur Sinn, wenn die Abmahnung zeitnah ausgesprochen wird.

Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, kann Verwirkung eintreten, wenn der Arbeitnehmer den Eindruck haben muss, sein Verhalten werde hingenommen. Dann bleibt die Abmahnung gänzlich bedeutungs- und wirkungslos.

Für den Ausspruch der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund hat der Gesetzgeber in § 626 II BGB eine Frist von zwei Wochen (ab Kenntnis des Berechtigten) vorgesehen.
Vor diesem Hintergrund wird eine Abmahnung innerhalb von zwei Wochen stets und auch binnen vier Wochen regelmäßig rechtzeitig sein.
(Im Zweifel kommt es natürlich auf den Einzelfall an.)