Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) hat am 22.03.2020 per Allgemeinverfügung (Az. 15-5422/10)
Ausgangsbeschränkungen
erlassen. Die Allgemeinverfügung tritt am 23.03.2020 0:00 Uhr in Kraft
Hiernach wurde das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt (Ziffer 1).
Als Triftige Gründe anerkannt ist u.a.
Ziffer 2.2. Ausübung beruflicher Tätigkeit, wobei dies auch den Hin- und Rückweg zur jeweiligen Arbeitsstätte umfasst.
Im Falle einer Kontrolle durch die zum Vollzug dieser Verfügung betrauten Stellen sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Eine Glaubhaftmachung kann insbesondere durch einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen.
Eine bestimmte Form für eine Arbeitgeberbescheinigung wurde nicht vorgegeben.
Wir stellen Ihnen ein Muster über den nachfolgenden Link zur Verfügung.
MUSTER einer ARBEITGEBERBESCHEINIGUNG Ausgangbeschränkung – Corona
Die Bescheinigung sollte auf dem Briefbogen des Arbeitgebers erstellt werden.
Arbeitgeber sollten für sich entscheiden, ob ggfs. eine Befristung der Bescheinigung (für den Fall der Betriebsschließung) und ggfs. wiederholte Erteilung der Bescheinigung vorgesehen wird.
Der nachfolgende Artikel ist nicht mehr aktuell; aufgrund höherer Nachfrage, haben wir aber eine aktualisierte Arbeitgeberbescheinigung erstellt und stellen diese unverbindlich zum download zur Verfügung