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Verkehrsrecht

Wer beim Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug mit „TÜV neu“ (neuer Hauptuntersuchung) kauft, kann bei fehlender Verkehrssicherheit den sofortigen Rücktritt erklären!

By 29. April 2015April 8th, 2021No Comments

Nicht selten kommt es vor, dass es nach dem Kauf eines Fahrzeugs zwischen Verkäufer und Käufer zu Meinungsverschiedenheiten kommt. Beim Kauf vom Händler stehen dem Käufer regelmäßig Gewährleistungsansprüche (Sachmangelhaftung) zu, da der Händler diese nicht gänzlich ausschließen kann.
Sollte tatsächlich ein Mangel vorliegen, kann der Käufer sich in der Regel aber nicht direkt vom Kaufvertrag lösen und das Fahrzeug zurückgeben. Er hat zunächst den Verkäufer aufzufordern, den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung). Ob mehrfache bzw. wie viele Nachbesserungsversuche dem Verkäufer „zustehen“, hängt von der Art und dem Umfang der Mängel ab.

Der Bundesgerichtshof hatte am 15.04.2015 über einen besonders krassen Fall zu entscheiden und ausnahmsweise einem Käufer ein sofortiges Rücktrittsrecht zugebilligt.

Die Käuferin hatte einen älteren Gebrauchtwagen gekauft, der aber immerhin noch 5.000 € kostete. Nach dem Kaufvertrag sollte der Wagen eine neue Hauptuntersuchung erhalten, was auch geschah. Wegen anderer Mängel lies die Käuferin das Fahrzeug nach der Übergabe untersuchen. Hierbei wurde unter anderem erhebliche und die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Korrosion an den Bremsleitungen festgestellt. Das Fahrzeug hätte mithin gar keine „Plakette“ erhalten dürfen.
Wegen der Erheblichkeit dieses Mangels, der auch ohne weiteres erkennbar gewesen sein soll, war der BGH der Auffassung, dass die Käuferin den Verkäufer nicht zur Nachbesserung auffordern musste, sondern direkt den Rücktritt erklären konnte.

 

Den Text der Pressemitteilung des BGH vom 15.04.2015 zum Gebrauchtwagenkauf vom Händler finden Sie nachfolgend.

Gebrauchtwagenkauf vom Händler: Sofortiger Rücktritt bei fehlender Verkehrssicherheit eines als „TÜV neu“ verkauften Fahrzeugs

 

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung zum Gebrauchtwagenkauf mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen dem Käufer eine Nacherfüllung durch den Verkäufer gemäß § 440 Satz 1 BGB* nicht zugemutet werden kann und er deshalb zum sofortigen Rücktritt berechtigt ist.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin hatte am 3. August 2012 von dem beklagten Autohändler einen 13 Jahre alten Pkw Opel Zafira mit einer Laufleistung von 144.000 km zum Preis von 5.000 € gekauft. Entsprechend der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung („HU neu“) war am Tag des Fahrzeugkaufs die Hauptuntersuchung (TÜV) durchgeführt und das Fahrzeug mit einer TÜV-Plakette versehen worden. Am Tag nach dem Kauf versagte der Motor mehrfach. Die Klägerin ließ das Fahrzeug untersuchen und erklärte mit Schreiben vom 30. August 2012 die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt, unter anderem wegen der bei der Untersuchung festgestellten erheblichen und die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Korrosion an den Bremsleitungen. Der Beklagte bestritt eine arglistige Täuschung und wandte ein, dass die Klägerin ihm keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben habe und der Rücktritt deshalb unwirksam sei.

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage der Käuferin hatte in allen Instanzen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings hinreichende Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer arglistigen Täuschung des Beklagten vermisst. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erwies sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Denn der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises ergibt sich jedenfalls aus dem von ihr hilfsweise erklärten Rücktritt. Das gekaufte Fahrzeug war mangelhaft, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit aufgrund der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags rechtfertigte. Die Klägerin war deshalb auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, weil eine Nacherfüllung für sie nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB* unzumutbar war. Angesichts der beschriebenen Umstände hat die Klägerin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren und musste sich nicht auf eine Nacherfüllung durch ihn einlassen.

* § 440 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. (…)

Urteil vom 15. April 2015 – VIII ZR 80/14
Vorinstanzen
LG Oldenburg – Urteil vom 30. August 2013 – 3 O 3170/12
OLG Oldenburg – Urteil vom 28. Februar 2014 – 11 U 86/13

Quelle Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 058/2015 vom 15.04.2015

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Ihr Ansprechpartner in unserer Kanzlei bei allen Fragen um das Verkehrsrecht ist Lutz Reinhard, Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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