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Verkehrsrecht

Traffistar S350 – Geschwindigkeitsmessungen laut Verfassungsgerichtshof des Saarlandes nicht verwertbar

By 11. Februar 2021Februar 19th, 2021No Comments

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes führt u.a. aus: “Das Grundrecht auf wirksame Verteidigung schließt auch in einem Bußgeldverfahren über eine Geschwindigkeitsüberschreitung ein, dass die Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung zur nachträglichen Plausibilitätskontrolle zur Verfügung stehen.”

Dies ist bei dem Messverfahren Traffistar S 350 (zurzeit) nicht möglich. Um ein rechtstaatliches Verfahren zu gewährleisten, muss aber die grundsätzliche Möglichkeit der Nachprüfbarkeit einer auf technischen Abläufen und Algorithmen beruhenden Beschuldigung bestehen.

Das benannte System speichert Rohmessdaten nicht, obwohl dies ohne größeren Aufwand technisch möglich wäre. In früheren Versionen des im Streit stehenden Geräts erfolgten entsprechende Speicherungen. In der aktuell streitgegenständlichen Version hat der Hersteller diese Möglichkeit und damit die Überprüfung der Messungen und der Nachweis etwaiger Fehler unterbunden. Hieran krankt das Messverfahren. Messungen sind daher aus Sicht des Gerichts wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht verwertbar.

Im Ergebnis führt das Gericht aus: “Gibt es aber keine zwingenden Gründe, Rohmessdaten nicht zu speichern, und erlaubt ihre Speicherung, das Ergebnis eines Messvorgangs nachzuvollziehen, so ist es unerheblich, dass es sich bei Bußgeldverfahren um Massenverfahren von in aller Regel geringerem Gewicht für einen Betroffenen – immerhin können sie im Einzelfall eben doch dazu führen, dass erhebliche Einschränkungen der Mobilität und der 26
beruflichen Einsatzmöglichkeiten entstehen – handelt, und dass in der weit überwiegenden Zahl aller Fälle Geschwindigkeitsmessungen zutreffend sind.
Rechtsstaatliche Bedingungen sind nicht nur in der weitaus überwiegenden Mehrzahl aller Fälle zu beachten, sondern in jedem Einzelfall.
Sind die Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Messgerät Traffistar 350S folglich wegen einer verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung unverwertbar, sind die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes hat zwar keine Bindungswirkung, dürfte aber Signalwirkung haben.
Insbesondere bestätigt das Gericht die schon lange erhobene Kritik aus Fachkreisen an dem Messverfahren.

Betroffene, denen Geschwindigkeitsverstöße aufgrund Messungen mit dem System Traffistar S350 vorgeworfen werden, sollten aktuell prüfen, ob Einspruch gegen Bußgeldbescheide eingelegt und ggfs. eine gerichtliche Überprüfung durchgeführt wird.
Insbesondere wenn es um ein Fahrverbot geht, erscheint es sinnvoll, das Messergebnis der benannten Messanlage zu prüfen und einen Bußgeldbescheid nicht stillschweigend zu akzeptieren.

Wir können für Betroffene Akteneinsicht beantragen, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen und eine etwaig notwendige Verteidigung im gerichtlichen Verfahren übernehmen.

Wenn Sie anwaltliche Hilfe wegen eines Verkehrsverstoß benötigen, rufen Sie uns an (Tel. 0341-442177-0) oder senden Sie uns eine mail an info@R-Anwaelte.de.

Bei Fragen zum Verkehrsrecht ist unser Fachanwalt Lutz Reinhard Ihr Ansprechpartner

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