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Verkehrsrecht

Führer eines Kraftfahrzeuges – Begriff

By 23. September 2014April 8th, 2021No Comments

Wer ein Fahrzeug führt, trägt Verantwortung und darf im Straßenverkehr das ein oder andere nicht. Er darf etwa „ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist“ (§ 23 Abs. 1a StVO).
Manchmal ist es aber gar nicht so leicht festzustellen, wer ein Fahrzeug wann führt. Was etwa ist mit dem Fahrlehrer der auf dem Beifahrersitz neben dem Fahrschüler sitzt, darf er während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung telefonieren?

Der Bundesgerichthof(BGH) sagt:
Führer eines Kraftfahrzeugs ist, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt.

Weiter führt der BGH aus, der Fahrzeugführer müsse sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedienen, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Daher schließt es die Fahrzeugführereigenschaft zwar nicht aus, wenn mehrere Personen sich die Bedienung der notwendigen Funktionen teilen (in einem solchen Fall können beide als Fahrzeugführer anzusehen sein). Wer dagegen nicht einmal einen Teil der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, führt dieses im maßgeblichen Zeitpunkt nicht.
Daher erfüllt der Fahrlehrer die genannten Voraussetzungen nicht, solange er nicht vom Beifahrersitz aus in die Lenk- oder Antriebsvorgänge eingreift. Dass er sich dabei ein solches Eingreifen im Notfall vorbehält, qualifiziert ihn im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Tathandlung nicht als Fahrzeugführer.

Wenn Sie anwaltliche Hilfe wegen eines Verkehrsverstoß benötigen, rufen Sie uns an (Tel. 0341-442177-0) oder senden Sie uns eine mail an info@R-Anwaelte.de.

Bei Fragen zum Verkehrsrecht ist unser Fachanwalt Lutz Reinhard Ihr Ansprechpartner

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