Verliert ein Mensch durch einen Verkehrsunfall einen nahen Angehörigen, bedeutet das oft nicht nur einen schweren persönlichen Verlust, sondern auch eine erhebliche psychische Belastung. Seit 2017 sieht das deutsche Recht (auch außerhalb des Verkehrsrechts) einen Anspruch auf sogenanntes „Hinterbliebenengeld“ vor (§ 844 Abs. 3 BGB).
Hinterbliebenengeld soll eine finanzielle Entschädigung für das seelische Leid naher Angehöriger nach dem Tod eines Menschen bieten. Anspruchsberechtigt sind insbesondere Ehepartner, Kinder, Eltern und Lebenspartner. Aber auch andere besonders nahestehende Personen können einen Anspruch haben.
Die Höhe des Hinterbliebenengeldes ist gesetzlich nicht festgelegt. Sie richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Intensität der persönlichen Bindung zum Verstorbenen. Die Gerichte sprechen häufig Beträge zwischen etwa 5.000 € und 20.000 € zu, in besonderen Fällen auch mehr.
Wichtig: Das Hinterbliebenengeld besteht zusätzlich zu weiteren Ansprüchen, etwa auf Beerdigungskosten, Unterhaltsschaden oder Schmerzensgeld wegen eigener Verletzungen.
Die gesetzliche Regelung lautet:
§ 844 BGB – Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
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(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.