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Verkehrsrecht

Darf der Begleiter beim begleitenden Fahren ab 17 Alkohol getrunken haben?

By 11. Februar 2021Februar 19th, 2021No Comments

“Darf der Begleiter beim begleitenden Fahren ab 17 Alkohol getrunken haben?” lautete eine Anfrage an mich.
Als mögliche Antworten wurden diskutiert:
1. Nein, es gilt 0,0 Promille. Weil dies für den Fahranfänger gilt, kann für die begleitende Person nichts anderes gelten kann.
2. Ja, aber die Begleitperson muss weniger als 0,5 Promille haben, wie wenn sie selber fährt.
3. Ja, denn die Begleitperson begleitet ja nur und führt das Fahrzeug nicht, eine Alkoholisierung ist egal.

 

Richtig ist Antwort 2.

Das erscheint auch logisch, wenn man sich vor Augen führt, dass der Begleiter nicht Führer des Fahrzeuges ist, sondern Ansprechpartner und Ratgeber des Fahrers sein soll. Einerseits kann diese Funktion nicht ausgefüllt werden, wenn der Begleiter stark alkoholisiert ist. Andererseits muss kein strengerer Grenzwert gelten, wenn der Begleiter einen Fahranfänger nur begleitet als wenn er selbst ein Fahrzeug führt.

Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass der Begleiter auch nicht unter Drogen stehen darf.

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Begleitetes Fahren ab 17 Jahre

*) § 48a FeV Voraussetzungen

(1) ……………….

(2) …………………

…..

(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie

  1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
  2. unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.

Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(7) ………..

Wenn Sie anwaltliche Hilfe wegen eines Verkehrsverstoß benötigen, rufen Sie uns an (Tel. 0341-442177-0) oder senden Sie uns eine mail an info@R-Anwaelte.de.

Bei Fragen zum Verkehrsrecht ist unser Fachanwalt Lutz Reinhard Ihr Ansprechpartner

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Die Begleitperson beim Begleitenden Fahren ab 17 darf höchstens einen Wert von 0,5 Promille Blutalkohol haben. Dies hat der Gesetzgeber auch ausdrücklich in §48a Fahrerlaubnisverordnung (FeV)* geregelt.