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Verkehrsrecht

Autokauf: Sachmangel eines Gebrauchtwagens, weil mehr als ein Jahr zwischen Herstellung und Erstzulassung lagen?

By 11. Februar 2021März 29th, 2021No Comments

Wer einen Gebrauchtwagen kauft, schaut üblicherweise neben dem Fahrzeugtyp, der Ausstattung und der Laufleistung auch nach dem Alter des zu erwerbenden Fahrzeugs. Was aber, wenn sich im Nachgang herausstellt, dass das aus dem Datum der Erstzulassung “gedachte Alter” faktisch nur die halbe Wahrheit ist?

Einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 29.06.2016 entschieden.

Worum geht es?

Ein Kraftfahrzeughändler hatte einem Privatkunden einen gebrauchten PKW verkauft. Im Vertrag war nicht das Baujahr sondern lediglich das Datum der Erstzulassung benannt. Diese lag 2 Jahre und 4 Monate vor Kaufabschluss. Später stellte sich heraus, dass Wagen fast 20 Monate vor der Erstzulassung hergestellt worden war.
Hierauf erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag, weil er meinte, schon die lange Standzeit vor der Erstzulassung stelle einen Mangel dar.
Der Verkäufer verweigerte die Rückabwicklung des Vertrages.

Das Landgericht hat der Klage des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Verkäufers die Klage des Käufers abgewiesen. Der BGH hat die Entscheidung des Oberlandesgericht bestätigt.

Anmerkung:
Etwas anderes dürfte gelten, wenn ausdrücklich ein bestimmtes Herstellungsdatum oder eine bestimmtes Modelljahr angeboten wurden. Dann würde dem verkauften Auto eine Beschaffenheitsvereinbarung fehlen. Auch würden standzeitbedingte Mängel unter Umständen einen Mangel darstellen.

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 109/2016 vom 29.06.2016 lautet:

Bundesgerichtshof verneint Sachmangel bei einer zwölf Monate überschreitenden Standzeit eines Gebrauchtwagens zwischen Herstellung und Erstzulassung

Urteil vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein zwei Jahre und vier Monate nach seiner Erstzulassung verkaufter Gebrauchtwagen mangelhaft ist, wenn das Fahrzeug zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufweist.

Der Sachverhalt:

Der Kläger kaufte im Juni 2012 von der Beklagten, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 38.616 km zu einem Preis von 33.430 €. Im Kaufvertragsformular war unter der Rubrik “Datum der Erstzulassung lt. Fzg.-Brief” der 18. Februar 2010 eingetragen. Ein Baujahr wurde nicht genannt. Später erfuhr der Kläger, dass das Fahrzeug bereits am 1. Juli 2008 hergestellt worden war. Nach Ansicht des Klägers begründet die sich hieraus ergebende Dauer der Standzeit vor Erstzulassung (19 ½ Monate) schon für sich genommen einen Sachmangel des Kraftfahrzeugs. Er ist deshalb vom Kaufvertrag zurückgetreten und verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises.

Das Landgericht hat seiner Zahlungsklage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die hiergegen gerichtete, vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Standzeit von über zwölf Monaten vor Erstzulassung bei einem Gebrauchtwagenkauf nicht ohne Weiteres einen Sachmangel begründet.

Die Parteien hatten weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Beschaffenheitsvereinbarung über ein bestimmtes Herstellungsdatum oder Baujahr getroffen (§ 433 Abs. 1 Satz 2*, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB**). Der bloßen Angabe des Datums der Erstzulassung im Kaufvertrag kann – anders als der Kläger meint – eine solche (stillschweigende) Beschaffenheitsvereinbarung schon deshalb nicht entnommen werden, weil die Beklagte durch den einschränkenden Zusatz “lt. Fzg.-Brief” keine verbindliche Willenserklärung abgegeben, sondern lediglich mitgeteilt hat, aus welcher Quelle sie die entsprechenden Angaben entnommen hat (Wissensmitteilung). Die Beklagte hat damit deutlich gemacht, dass sie weder für die Richtigkeit des Erstzulassungsdatums noch – darüber hinausgehend – für ein bestimmtes Baujahr des Fahrzeugs einstehen will.

Die Standzeit von 19 ½ Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung führt auch nicht dazu, dass sich der erworbene Gebrauchtwagen zum Zeitpunkt der Übergabe nicht für die gewöhnliche Verwendung eignete und nicht die übliche, vom Käufer berechtigterweise zu erwartende Beschaffenheit aufwies (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB**). Zwar hat der Senat für den Kauf von Neu- oder Jahreswagen bereits entschieden, dass ein Autokäufer in diesen Fällen eine zwölf Monate nicht überschreitende Standzeit vor der Erstzulassung erwarten darf. Denn dem durch die Standzeit voranschreitenden Alterungsprozess kommt bei neuen Fahrzeugen oder zumindest “jungen Gebrauchtwagen” besonderes wirtschaftliches Gewicht zu. Vergleichbare allgemein gültige Aussagen lassen sich bei sonstigen Gebrauchtwagen jedoch nicht treffen. Welche Standzeiten bei solchen Fahrzeugen üblich sind und ein Käufer – ohne zusätzliche Verkäuferangaben – erwarten darf, hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der Zulassung zum Verkehr und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung. Wenn das erworbene Gebrauchtfahrzeug – wie hier – zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits längere Zeit zum Straßenverkehr zugelassen war und durch eine relativ hohe Laufleistung eine nicht unerhebliche Abnutzung des Fahrzeugs eingetreten ist, verlieren – wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat – eine vor der Erstzulassung eingetretene Standzeit und der hierauf entfallende Alterungsprozess zunehmend an Bedeutung. Dass konkrete standzeitbedingte Mängel aufgetreten sind, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Der Kaufvertrag ist daher nicht rückabzuwickeln.

Vorinstanzen:
Landgericht Göttingen – Urteil vom 27. November 2014 – 4 O 214/13
Oberlandesgericht Braunschweig – Urteil vom 23. Juli 2015 – 9 U 2/15

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Der BGH hat klargestellt, dass -anders als beim Kauf von Neu- oder Jahreswagen (=jungen Gebrauchtwagen)- beim Kauf eines Gebrauchtwagens eine längere Standzeit vor der ersten Zulassung für sich betrachtet keinen Mangel darstellt.

Auszug aus dem maßgeblichen Gesetzestext:

*§ 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) […] 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

[…]

**§ 434 BGB Sachmangel

(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

[…]

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

[…]