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Verkehrsrecht

Alkohol und Fahrradfahren: Gilt die 0,5 Promille Grenze für Fahrradfahrer?

By 8. November 2015März 31st, 2021No Comments

Was passiert, wenn ich als Fahrradfahrer mit (etwas) mehr als 0,5 Promille am Straßenverkehr teilnehme?
Die Frage drängt sich auf, denn es ist bekannt, dass man als Autofahrer spätestens dann ein (saftiges) Bußgeld riskiert.

Die 0,5 Promille-Grenze ergibt sich aus § 24a StVG. Dort wird ausdrücklich auf die Frage der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem „Kraftfahrzeug“ abgestellt, s.u..
Das es im Einzelfall dennoch nicht ratsam ist, sich alkoholisiert aufs Fahrrad zu setzen, steht auf einem anderen Blatt. So kann es etwa im Falle eines Unfalls durchaus dazu kommen, dass ein Mitverschuldenseinwand erhoben wird.

Bei höheren Alkoholwerten riskieren auch Radfahrer eine Strafe. Wer sich im Bereich absoluter Fahrunsicherheit (nach der Rechtsprechung bei Fahrradfahrern aktuell wohl bei 1,6 Promille) aufs Fahrrad schwingt, riskiert ein Strafverfahren (Verstoß gegen § 316 StGB) und unter Umständen seinen Führerschein bzw. eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (kurz MPU umgangssprachlich auch „Idiotentest“).

§ 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG)
0,5 Promille-Grenze

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(5) ………

Wenn Sie anwaltliche Hilfe wegen eines Verkehrsverstoß benötigen, rufen Sie uns an (Tel. 0341-442177-0) oder senden Sie uns eine mail an info@R-Anwaelte.de.

Bei Fragen zum Verkehrsrecht ist unser Fachanwalt Lutz Reinhard Ihr Ansprechpartner

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Für Fahrradfahrer gibt es zunächst Entwarnung. Die 0,5 Promille-Grenze gilt für Fahrradfahrer nicht.

Die Frage, ob die o,5-Promille-Grenze für E-Bikes bzw. Pedelecs gilt, ist noch nicht abschließend geklärt.