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Strafrecht

Wahlverteidiger – Begriff

By 8. Januar 2014April 6th, 2021No Comments

Der Begriff Wahlverteidiger wird in der Regel in Abgrenzung zum Begriff des Pflichtverteidigers genutzt. Dies ist insoweit etwas unscharf als auch der Pflichtverteidiger ein gewählter Verteidiger sein kann.
Dem Grunde nach ist der Wahlverteidiger zunächst Strafverteidiger oder kurz Verteidiger.

Der Verteidiger ist neben der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ein unabhängiges, selbständiges Organ der Rechtspflege (BVerfGE 39, 156 ff.; vgl. auch § 1 BRAO), aber auch ein Interessenvertreter des Mandanten. In der Regel können nur Rechtsanwälte Verteidiger sein [§ 138 Abs. 1 Strafprozeßordnung(StPO)].

Der Strafverteidiger ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnet, aber unabhängig von diesen.

Ausgehend davon, dass ein BeschuldigterAngeschuldigter oder Angeklagter sich im Rahmen des Strafverfahrens eines Verteidigers bedienen kann und den Verteidiger in der Regel selbst auswählt, spricht man vom Wahlverteidiger.

Das Gesetz sieht Fälle vor, in denen dem Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten „von Amts wegen“ ein Verteidiger zur Seite zu stellen ist, auch wenn der Betroffene dies nicht für erforderlich erachtet. Das Gesetz spricht von den Fällen der „notwendigen Verteidigung“ (§ 140 StPO). Den Verteidiger, der dem Betroffenen aufgrund eines Falles der notwendigen Verteidigung bestellt wird, nennt man Pflichtverteidiger -unabhängig von der Frage, ob der Betroffene diesen selbst gewählt hat oder nicht.

§ 138 Strafprozeßordnung (Stopp)
Wahlverteidiger

(1) Zu Verteidigern können Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden.
(2) Andere Personen können nur mit Genehmigung des Gerichts gewählt werden. Gehört die gewählte Person im Fall der notwendigen Verteidigung nicht zu den Personen, die zu Verteidigern bestellt werden dürfen, kann sie zudem nur in Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlverteidiger zugelassen werden.
(3) ……

§ 137 StPO
Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers

(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.
(2) ……..