Skip to main content
Sozialrecht

Erwerbsminderungsrente – muss der Versicherte erst alle Behandlungsmöglichkeiten ausschöpfen bevor ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestehen kann?

By 28. Mai 2021Dezember 23rd, 2021No Comments

Nein. Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Beschluss (BSG, Beschluss vom 28.09.2020, B 13 R 45/19 B) bestätigt, dass die Behandlungsfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit einer festgestellten Gesundheitsstörung dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht im Wege stehen und dass eine unterbliebene Behandlung es – ohne Rücksicht auf die Ursache der Unterlassung – nicht ausschließt, eine vorhandene Gesundheitsstörung als Krankheit einzuordnen. Dies gilt unverändert für Renten wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI, denn auch insoweit führt die Verweigerung einer Behandlung nicht dazu, dass eine Gesundheitsstörung nicht als Krankheit iS von § 43 Abs 1 Satz 2 bzw Abs 2 Satz 2 SGB VI anzusehen wäre. Ob ein Versicherter teilweise oder voll erwerbsgemindert iS von § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bzw Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ist, beurteilt sich allein aufgrund der Auswirkungen der vorhandenen Gesundheitsstörungen auf sein aktuelles Leistungsvermögen, ohne Hinzudenken einer bislang nicht durchgeführten Behandlung.

Das Sozialgericht Leipzig folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einem aktuellen Urteil vom 23.03.2021, S 11 R 420/19, konsequent und bestätigt, dass bei einer seit Jahren bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine etwaige Aussicht auf Besserung oder eine Behandlungsbedürftigkeit die rentenrechtliche Relevanz der Erkrankung des Klägers nicht ausschließen.

Schwierige rechtliche Fragen bedürfen fachkundiger Antworten. Wir beraten Sie kompetent und vertreten Ihre Interessen engagiert.

Bei Fragen zum Sozialrecht ist unsere Rechtsanwältin für Sozialrecht Ulrike Münzner Ihr Ansprechpartner

Jetzt anfragen