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Familienrecht

Wem gehört der Schadensfreiheitsrabatt der Kfz-Versicherung bei Scheidung der Ehe?

By 1. Mai 2016April 8th, 2021No Comments

Unter Ehepartnern ist es nicht unüblich, die oder den PKW so zu versichern, dass es die Eheleute am wenigsten kostet. Das kann dazu führen, dass bei mehreren Fahrzeugen alle nur auf einen Ehepartner versichert sind oder der jeweilige Partner sein Fahrzeug mit dem Schadensfreiheitsrabatt des anderen bewegt.

Scheitert die Ehe, stellt sich die Frage, wie das wieder korrigiert wird.

Versicherungsrechtlich ist die Übernahme des Schadensfreiheitsrabatts / der Einstufung in der Kfz-Haftpflicht oder Vollkaskoversicherung möglich, wenn der Übernehmer das Fahrzeug überwiegend gefahren hat und der Versicherungsnehmer zustimmt. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) bedarf es dann nur eines Antrages. (Einzelheiten sind in den AKB unter I.6. unter „Übernahme eines Schadensverlaufs“ geregelt.)

Wenn der Versicherungsnehmer nicht zustimmt, stellt sich die Frage, ob der andere Partner einen (ggfs. gerichtlich durchsetzbaren) Anspruch auf die Zustimmung bzw. Übertragung hat.

Ein solcher Anspruch kann sich aus einer Vereinbarung ergeben. Zwar werden die Eheleute in den seltensten Fällen eine solche Vereinbarung während einer intakten Ehe ausdrücklich treffen, denkbar sind aber stillschweigende (konkludente) Vereinbarungen oder Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung getroffen werden.

Regelmäßig ergibt sich ein Anspruch auf die Zustimmung zur Übertragung aber aus der ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1353 BGB.
Hieraus wird u.a. gefolgert, dass Eheleute verpflichtet sind, auf die wirtschaftlichen Interessen des anderen Partners Rücksicht zu nehmen und finanzielle Belastungen zu minimieren.
Soweit der Schadensfreiheitsrabatt aus der Kfz-Versicherung lediglich formal aufgrund der Ausnutzung vertraglicher Gestaltungsfreiheiten bei einem Ehepartner liegt, besteht in der Regel ein Anspruch auf die Zustimmung zur Übertragung.

(Diesem Zustimmungsanspruch sind Grenzen gesetzt. Führt die Übertragung zu unzumutbaren Nachteilen bei dem Übertragenden, kann er die Übertragung verweigern.)

Bei Fragen zum Unterhalt und rund ums Familienrecht wenden Sie sich an unsere Fachanwältin für Familienrecht Silvia Reinhard

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