Wer Aufwendungen für den Unterhalt und/oder Berufsausbildung einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person hat, kann diese steuermindernd geltend machen. Auf Antrag werden die Unterhaltsaufwendungen (derzeit bis zu 8.354 € im Kalenderjahr) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und hierdurch die Einkommensteuer vermindert.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2015 ist hierfür die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Unterhaltsberechtigten in der Steuererklärung erforderlich, wenn der Unterhaltsberechtigte steuerpflichtig ist.
Der Unterhaltsbezieher ist verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden seine Identifikationsnummer mitzuteilen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Unterhaltsleistende die Nummer bei seiner Finanzbehörde erfragen.
Sollen Unterhaltsaufwendungen schon im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2015 als Freibetrag berücksichtigt werden, muss die Identifikationsnummer bereits hier angegeben werden.
Bei Fragen rund ums Familienrecht und zur etwaigen Neuberechnung Ihrer Unterhaltsverpflichtung oder Ihres Unterhaltsanspruchs wenden Sie sich an unsere Fachanwältin für Familienrecht, Silvia Reinhard