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ErbrechtFamilienrecht

Brauche ich eine Betreuungsverfügung?

By 11. Februar 2021März 26th, 2021No Comments

Wir werden öfters von Mandanten gefragt, ob sie eine Betreuungsverfügung brauchen.
Wenn man sich klarmacht, wozu die Betreuungsverfügung dient, muss man sagen: Jeder sollte entweder eine Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht haben!

Jeden kann es jederzeit treffen: Durch Unfall oder Krankheit kommt man in die Lage, die wichtigen Dinge des Lebens nicht mehr selbst regeln zu können.
Wenn man nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln, kann das Betreuungsgericht (i.d.R. das örtlich zuständige Amtsgericht) einen Betreuer bestellen.
Ehe Sie für diesen Fall anderen die Entscheidung überlassen, wer für Sie die Verantwortung übernehmen soll oder wie zu verfahren ist, können Sie vorbeugend selbst entscheiden, was im Falle eines Falles geschehen soll.

Wenn eine Betreuungsverfügung vorliegt, hat das Betreuungsgericht bei der Auswahl des Betreuers diese als Weisung des Betreuten regelmäßig zu berücksichtigen.
Die Betreuungsvollmacht dient als Anweisung an das Betreuungsgericht eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestimmen, oder auch bestimmte Personen nicht zum Betreuer zu bestimmen.

Anders als bei einer Vorsorgevollmacht können auch Geschäftsunfähige mit der Betreuungsverfügung noch ihre Wünsche bezüglich der Betreuung festhalten.

Alternativ kann eine Vorsorgevollmacht erteilt werden.
Den Umfang der Vollmacht können Sie frei bestimmen.

Die Vorsorgevollmacht greift ohne gerichtliche Kontrolle. Sie setzt daher ein großes Maß an Vertrauen voraus, ist aber in vielen Fällen das geeignete Mittel um für den Notfall gewappnet zu sein.

Wir raten regelmäßig zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht, die eine Betreuungsverfügung enthält. Selbstverständlich helfen wir Ihnen auch, wenn Sie eine isolierte Betreuungsverfügung errichten möchten.

Muss ich für die Errichtung einer Betreuungsverfügung einen Rechtsanwalt oder einen Notar beauftragen?
Grundsätzlich müssen Sie keinen Fachmann mit der Erstellung von Vorsorgevollmachten beauftragen. Es gibt keine Formvorschrift. Es reicht, diese “einfach schriftlich” zu verfassen und zu unterschreiben.
Angesichts der Bedeutung von Vorsorgevollmachten erscheint es in jedem Falle sinnvoll, sich fachkundig beraten zu lassen und dafür zu sorgen, dass die Vorsorgevollmachten im Ernstfall auch wirksam regelt, was zu regeln ist.

Schwierige rechtliche Fragen bedürfen fachkundiger Antworten. Wir beraten Sie kompetent und vertreten Ihre Interessen engagiert.

Bei Fragen zum Erbrecht ist unsere Rechtsanwältin Silvia Reinhard Ihr Ansprechpartner

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