Wer während des laufenden Jahres seine Arbeitsstelle wechselt, hat gegen den neuen Arbeitgeber regelmäßig Anspruch auf Urlaub.
Zur Meidung von Doppelansprüchen ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt, dass der Anspruch begrenzt ist, soweit der erste Arbeitgeber bereits Urlaub gewährt oder abgegolten hat.
§ 6 BUrlG Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Das Bundesarbeitsgericht hatte im Dezember 2014 über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Arbeitnehmer dem neuen Arbeitgeber keine Bescheinigung des Altarbeitgebers über den gewährten (oder abgegoltenen) Urlaub vorgelegt hat. Den Antrag auf Abgeltung des Urlaubs (nach Beendigung des neuen Arbeitsverhältnisses) hatte der Arbeitgeber abgelehnt. Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger auch ohne Vorlage der Bescheinigung des ersten Arbeitgebers den Anspruch zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht sah die Sache anders und meinte, mangels Nachweis habe der klagende Arbeitnehmer keinen Anspruch nachgewiesen und aufgrund einer vereinbarten Ausschlussfrist sei der Anspruch verfallen.
Das Bundesarbeitsgericht sah es nochmals anders. Mit der Geltendmachung sei der Anspruch rechtzeitig gewahrt, die Ausschlussfrist greife nicht. Es sei nun Sache des Klägers nachzuweisen, dass er bei seinem früheren Arbeitgeber den Urlaub weder erhalten noch von diesem abgegolten erhalten habe.
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Ulrike Münzner, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht
Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr.66/14 vom 16.12.2014 lautet:
„Gemäß § 6 Abs. 1 BUrlG besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Wechselt ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis und beantragt er Urlaub, muss er deshalb mitteilen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat. Der Arbeitnehmer kann diese Voraussetzung für seinen Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis grundsätzlich durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers nachweisen. Dieser ist nach § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Der Kläger war ab dem 12. April 2010 im Lebensmittelmarkt des Beklagten beschäftigt. Der Beklagte lehnte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die vom Kläger verlangte Abgeltung seines Urlaubs ua. mit der Begründung ab, dem Kläger sei bereits von seinem früheren Arbeitgeber für das Jahr 2010 Urlaub gewährt worden. Eine Urlaubsbescheinigung seines früheren Arbeitgebers legte der Kläger dem Beklagten nicht vor.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger die beanspruchte Urlaubsabgeltung zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hielt den Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers aufgrund einer vertraglichen Ausschlussfrist für verfallen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger die im Formulararbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist von „mindestens drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs“ gewahrt. Allerdings ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif. Das Landesarbeitsgericht hat nach der Zurückverweisung der Sache ua. dem Kläger Gelegenheit zu geben nachzuweisen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2010 nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt oder abgegolten hat. Führt der Kläger diesen Nachweis, hat der Beklagte den Urlaub des Klägers abzugelten, soweit er den Urlaubsanspruch des Klägers nicht selbst erfüllt hat.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 16. Dezember 2014 – 9 AZR 295/13 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 18. Januar 2013 – 6 Sa 1894/12 -“