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Arbeitsrecht

Leistungsbeurteilung im Zeugnis – Note „befriedigend“ ist für normale Leistung gut genug

By 2. Dezember 2014Dezember 23rd, 2021No Comments

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für durchschnittliche Leistungen im Zeugnis nur bescheinigen muss, dieser habe die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt, was einer Schulnote „befriedigend“ entspräche. Wenn der Arbeitnehmer meint, Anspruch auf eine bessere Beurteilung zu haben, so muss er im Rechtsstreit entsprechend bessere Leistungen vortragen und ggfs. beweisen. Es genügt nicht, wenn der Arbeitnehmer darauf verweist, dass in der Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Beurteilungen erteilt würden.
Die Vorinstanzen hatten dies noch anders gesehen. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht waren der Auffassung, die beklagte Arbeitgeberin hätte darlegen müssen, dass die von der Arbeitnehmerin geforderte gute oder sehr gute Beurteilung unzutreffend sei. Aus dem Verfahrensgang ist ersichtlich, dass das Landesarbeitsgericht eine Studie herangezogen hatte, wonach rund 90% der untersuchten Zeugnisse eine gute oder sehr gute Beurteilung aufwiesen.

Mit erfrischender Klarheit haben die Bundesrichter zunächst festgestellt, dass es für die Frage der Darlegungs- und Beweislast, also die Frage welche Prozesspartei etwas vorzutragen und im Zweifel zu beweisen habe, nicht auf die Üblichkeit einer Note ankommen kann.

Ein „befriedigend“ stelle durchaus eine mittlere Bewertung dar. Eine normale Leistung sei damit zutreffend bewertet. Wer mehr wolle, habe ein mehr an Leistung zu belegen.
Hinsichtlich der vorbenannten Studie haben die Bundesrichter ausdrücklich auf die Möglichkeit von Gefälligkeitszeugnissen hingewiesen. Diese würden aber nicht dem Wahrheitsgebot des Zeugnisrechts entsprechen. Zeugnisse müssten zwar wohlwollend sein, dies aber nur im Rahmen der Wahrheit.
Die Sache wurde an das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen um die bisher nicht beantwortete Frage, ob die Leistungen der Klägerin eine bessere Benotung rechtfertigen, zu klären.

Den Wortlaut der Pressemitteilung des Gerichts finden Sie nachfolgend:
“ Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden.

Die Klägerin war vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 in der Zahnarztpraxis der Beklagten im Empfangsbereich und als Bürofachkraft beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörten ua. die Praxisorganisation, Betreuung der Patienten, Terminvergabe, Führung und Verwaltung der Patientenkartei, Ausfertigung von Rechnungen und Aufstellung der Dienst- und Urlaubspläne. Darüber hinaus half die Klägerin bei der Erstellung des Praxisqualitätsmanagements. Die Beklagte erteilte ihr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis. Die Parteien streiten noch darüber, ob die Leistungen der Klägerin mit „zur vollen Zufriedenheit“ oder mit „stets zur vollen Zufriedenheit“ zu bewerten sind. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und angenommen, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die von der Klägerin beanspruchte Beurteilung nicht zutreffend sei.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die vom Landesarbeitsgericht zur Ermittlung einer durchschnittlichen Bewertung herangezogenen Studien, nach denen fast 90 % der untersuchten Zeugnisse die Schlussnoten „gut“ oder „sehr gut“ aufweisen sollen, führen nicht zu einer anderen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten an. Ansatzpunkt ist die Note „befriedigend“ als mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Begehrt der Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala, muss er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden ist. Im Übrigen lassen sich den Studien Tatsachen, die den Schluss darauf zulassen, dass neun von zehn Arbeitnehmern gute oder sehr gute Leistungen erbringen, nicht entnehmen. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch Gefälligkeitszeugnisse in die Untersuchungen eingegangen sind, die dem Wahrheitsgebot des Zeugnisrechts nicht entsprechen. Der Zeugnisanspruch nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO richtet sich auf ein inhaltlich „wahres“ Zeugnis. Das umfasst auch die Schlussnote. Ein Zeugnis muss auch nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein.

Der Neunte Senat hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird als Tatsacheninstanz zu prüfen haben, ob die von der Klägerin vorgetragenen Leistungen eine Beurteilung im oberen Bereich der Zufriedenheitsskala rechtfertigen und ob die Beklagte hiergegen beachtliche Einwände vorbringt.“
Urteil vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/12
Pressemitteilung des BAG v. 18.11.2014 Nr. 61/14

Bei Fragen rund ums Arbeitsrecht wenden Sie sich an
Ulrike Münzner, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht

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