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Arbeitsrecht

Kurzarbeit wegen Corona-Virus: Was ist zu beachten?

By 16. Dezember 2020Februar 11th, 2021No Comments

Die Corona-Krise führt in vielen Betrieben zu Umsatz- und Auftragseinbrüchen. Um die Folgen wirtschaftlich abzufedern, besteht die Möglichkeit Kurzarbeit einzuführen.
(Stand 20.03.2020)

Der Bundestag hat im Angesicht der aktuellen Krise das sogenannte “Arbeit von Morgen-Gesetz” verabschiedet, welches u.a. die Anwendung und den Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfachen soll.
“Der Gesetzentwurf enthält befristete Verordnungsermächtigungen, mit denen die Bundesregierung kurzfristig und entschlossen auf die Unwägbarkeiten von Covid19 reagieren kann: Sie kann die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld absenken und die Leistungen erweitern. Zudem kann der Bezug von Kurzarbeitergeld auch im Bereich der Leiharbeit ermöglicht werden.” (Q: Bundesministerium für Arbeit und Soziales BMAS)

Grundsätzlich gilt für Kurzarbeitergeld (Q:BMAS)

Wesentliche Voraussetzungen: Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn

  • in einem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • in dem betroffenen Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist,
  • die geforderten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vor allem eine ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung) und
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder der Betriebsvertretung unverzüglich schriftlich angezeigt wird.

Die Voraussetzungen für einen erheblichen Arbeitsausfall sind erfüllt, wenn

  • er auf wirtschaftlichen Gründen, insbesondere einer schlechten Konjunkturlage oder einem unabwendbaren Ereignis (z.B. Hochwasser oder behördliche Anordnung) beruht,
  • er vorübergehend ist,
  • er nicht vermeidbar ist und
  • in dem betroffenen Betrieb im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) mindestens ein Drittel der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 % vermindertes Entgelt erzielt.

Ein Arbeitsausfall ist vorübergehend, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit innerhalb der Bezugsdauer wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden kann.

Als vermeidbar gilt z.B. ein Arbeitsausfall, der

  • überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
  • durch bezahlten Erholungsurlaub verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen oder
  • durch Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen vermieden werden kann.

Förderdauer: Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate. Sie kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

Förderhöhe: Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeitenden erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.

Antragstellung: Kurzarbeitergeld wird auf Antrag des Arbeitgebers oder der Betriebsvertretung gezahlt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats (Anspruchszeitraums), in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Neuerungen bzw. Erleichterungen im Zusammenhang mit der neuen Gesetzeslage sind:

  • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt.

WICHTIG:
Über die Einführung der Kurzarbeit ist gegenüber der Arbeitsagentur die Anzeige Arbeitsausfall zu machen.
Die Anzeige muss bis spätestens am letzten Tag des Monats, in dem Kurzarbeit erstmals eingetreten ist, bei der Agentur eingehen.
Der Arbeitgeber hat glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld vorliegen. In der Regel können Unterlagen, wie z. B. die Ankündigung über Kurzarbeit, die Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern, Vorlage von Arbeitsplänen u.ä. als Nachweis vorgelegt werden.
Hinweis: Die ausgefallenen bzw. ausfallenden Arbeitsstunden sollten umgehend aufgelistet und der Lohnbuchhaltung übermittelt werden. Diese kann dann zeitnah die Aufstellung auch für die Arbeitsagentur fertigen

WICHTIG:
Kurzarbeit kann in der Regel nicht einseitig angeordnet werden.

Teilweise gibt es Regelungen in Tarifverträgen und Arbeitsverträgen.

Ist dies nicht der Fall muss eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer(n) über die Einführung der Kurzarbeit getroffen werden. Diese ist bei Beantragung des Kurzarbeitergeldes vorzulegen.
Ein einfaches Formular für die Vereinbarung finden Sie hier.