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Arbeitsrecht

Keine Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

By 17. Juni 2015Dezember 23rd, 2021No Comments

Sie fragen sich, ob ein Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für die Elternzeit auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch kürzen kann, um den Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu reduzieren?

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage erstmals entschieden.

Um diese Grundkonstellation geht es :

Grundsätzlich entstehen Urlaubsansprüche auch während der Elternzeit. Der Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit, den Urlaub, der während der Elternzeit entsteht, zu kürzen. Endet das Arbeitsverhältnis nach oder während der Elternzeit, steht dem Arbeitnehmer unter Umständen ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu.
Nun stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber, der bisher nicht von der Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs Gebrauch gemacht hat, noch nach Beendigung den Urlaubsanspruch kürzen kann, um so den Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu reduzieren.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 19.05.2015 entschieden, dass eine Kürzung des Erholungsurlaubs (gemäß § 17 BEEG) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist.

Bei Fragen rund ums Arbeitsrecht wenden Sie sich an
Ulrike Münzner, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht

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Den Text der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.05.2015 zur Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses finden Sie nachfolgend:

Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Die bisherige Rechtsprechung zur Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhte auf der vom Senat vollständig aufgegebenen Surrogatstheorie. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch. Dieser verdankt seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften. Ist der Abgeltungsanspruch entstanden, bildet er jedoch einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.

Die Klägerin war ab April 2007 gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt 2.000,00 Euro im Seniorenheim der Beklagten als Ergotherapeutin beschäftigt. Bei einer Fünftagewoche standen ihr im Kalenderjahr 36 Urlaubstage zu. Die Klägerin befand sich nach der Geburt ihres Sohnes im Dezember 2010 ab Mitte Februar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 15. Mai 2012 in Elternzeit. Mit Anwaltsschreiben vom 24. Mai 2012 verlangte sie von der Beklagten ohne Erfolg die Abrechnung und Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012. Im September 2012 erklärte die Beklagte die Kürzung des Erholungsurlaubs der Klägerin wegen der Elternzeit.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, die nachträgliche Kürzung des Erholungsurlaubs der Klägerin für unwirksam erachtet und dieser deshalb Urlaubsabgeltung iHv. 3.822,00 Euro brutto zugesprochen.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Beklagte konnte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15. Mai 2012 mit ihrer Kürzungserklärung im September 2012 den Anspruch der Klägerin auf Erholungsurlaub wegen der Elternzeit nicht mehr verringern. Auf die Beantwortung der vom Landesarbeitsgericht bejahten Frage, ob die in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG geregelte Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers mit dem Unionsrecht vereinbar ist, kam es nicht an.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Mai 2015 – 9 AZR 725/13 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 27. Juni 2013 – 16 Sa 51/13 –

Quelle Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht Nr. 31/15 vom 19.05.2015