Skip to main content
Arbeitsrecht

Elternzeit richtig beantragen (verlangen)! Schriftform beachten!

By 16. Mai 2016Dezember 23rd, 2021No Comments

Ich möchte Elternzeit nehmen, muss ich bei der Mitteilung an den Arbeitgeber eine besondere Form beachten?
Die kurze Antwort lautet: Ja, Sie müssen die gesetzliche Schriftform beachten.
Was das bedeutet, hat jüngst das Bundesarbeitsgericht klargestellt.

Hierum geht es:

Eine Arbeitnehmerin hatte dem Arbeitgeber nach der Geburt ihrer Tochter am 10. Juni 2013 per Telefax mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. November 2013.
Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht teilten die Auffassung der Arbeitnehmerin, dass die Kündigung unwirksam sei.
Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders, hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage ab. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Kündigung beendet. Es lag keine wirksame Mitteilung über das Elternzeitverlangen vor.

Man sieht schon aus dem Umstand, dass zwei Gerichte dies anders beurteilt hatten, dass die Problematik nicht ganz offensichtlich ist.
Der Gesetzgeber hat den „Antrag“ auf Elternzeit wie folgt in § 16 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) geregelt:
„Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie
1. für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
2. für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen
vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen.“

Hiermit ist zunächst klargestellt, dass die Elternzeit nicht vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber „beantragt“ werden muss; der Arbeitgeber hat nichts zu genehmigen o.ä.. Der Arbeitnehmer teilt sein Verlangen (form- und fristgerecht) mit.

Weiter ergibt sich aus dem Gesetzestext, dass das Verlangen „schriftlich“ zu erfolgen hat.
Die Arbeitnehmerin hatte vorliegend per Fax die Elternzeit verlangt. Umgangssprachlich mag das Fax „schriftlich“ sein, was der Gesetzgeber mit der Schriftform meint, hat er in § 126 BGB (s.u.) festgelegt. Die gesetzliche Schriftform bedeutet die eigenhändige Unterschrift (oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen) auf dem Dokument.

Zur Klarstellung: Es bedarf einer Originalunterschrift auf dem schriftlichen Verlangen der Elternzeit.

Eine Mitteilung über den Wunsch nach Elternzeit per Fax, per E-Mail, SMS oder Whatsapp Co. ist unwirksam.

Bei Fragen rund ums Arbeitsrecht wenden Sie sich an
Ulrike Münzner, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht

Jetzt anfragen

Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.05.2016 zum Schriftformerfordernis bei Elternzeit finden Sie nachfolgend:

Pressemitteilung Nr. 23/16

Inanspruchnahme von Elternzeit – Schriftformerfordernis

Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach § 16 Abs. 1 BEEG* spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit – vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung – zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform iSv. § 126 Abs. 1 BGB**. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB*** zur Nichtigkeit der Erklärung. Allerdings kann sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls treuwidrig verhalten, indem er sich darauf beruft, das Schriftformerfordernis des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG sei nicht gewahrt (§ 242 BGB).
Die Klägerin war als Rechtsanwaltsfachangestellte bei dem beklagten Rechtsanwalt beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. November 2013. Im Kündigungsrechtsstreit machte die Klägerin geltend, sie habe dem Beklagten nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10. Juni 2013 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Der Beklagte habe deshalb das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht kündigen dürfen. Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Die Revision des Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundearbeitsgerichts Erfolg. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung des Beklagten vom 15. November 2013 aufgelöst worden. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts genoss die Klägerin nicht den Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Die Klägerin hatte mit ihrem Telefax vom 10. Juni 2013 nicht wirksam Elternzeit verlangt. Besonderheiten, die es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrten, sich auf den Formverstoß zu berufen, lagen nicht vor.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 10. Mai 2016 – 9 AZR 145/15 –

Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 8. Januar 2015 – 9 Sa 1079/14 –

*§ 16 Abs. 1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) lautet:

§ 16 Inanspruchnahme der Elternzeit

(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie
1. für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
2. für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen
vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist bei der Anmeldung der Elternzeit auf Verlangen des neuen Arbeitgebers eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über bereits genommene Elternzeit durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer vorzulegen.
(2) ……

**§ 126 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) lautet:

§ 126 Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) ….

***§ 125 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) lautet:

§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.