Am 01. Januar 2015 kommt der Mindestlohn, was muss ich beachten ? Eine Reihe unserer Mandanten insbesondere Arbeitgeber haben diese Frage an uns gerichtet. Wir haben ein paar Dinge hierzu festgehalten:
1. Am 01.01.2015 tritt das Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) in Kraft. Ab dann gilt:
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 8,50 € pro Stunde.
Den Mindestlohn kann grundsätzlicher jeder Arbeitnehmer verlangen, auch Arbeitnehmer in der Probezeit und geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber).
2. Unabdingbarkeit
Auf den Mindestlohn kann weder einvernehmlich noch einseitig verzichtet werden. Auch tarif- oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen gelten nicht für den Anspruch auf Mindestlohn. Der Verzicht auf den Mindestlohn ist nur im Wege eines gerichtlichen Vergleichs möglich.
Praxistipp: Klauseln mit Ausschlussfristen sollten den Mindestlohnanspruch ausdrücklich ausnehmen, um so zu gewährleisten, dass diese Klauseln für alle übrigen Fälle weiterhin wirksam bleiben und eingreifen.
3. Es gibt Ausnahmen
Für einige Personengruppen muss der Mindestlohn nicht gezahlt werden, da entweder Ausnahmetatbestände geschaffen wurden oder die Personen keine Arbeitnehmer i. S. d. MiLoG sind. Das betrifft vor allem diese Personengruppen:
• Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung – und auch für Azubis in einer Nebenbeschäftigung,
• zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,
• Ehrenamtliche und Übungsleiter
• ehemals Langzeitarbeitslose (mindestens ein Jahr) in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung,
• Praktikanten gem. § 22 MiLoG, z. B.
– bei verpflichtendem Praktikum gem. Ausbildungs- oder Studienordnung,
– bei Praktikum bis zu 3 Monaten als Orientierung vor Ausbildung/Studium oder begleitend zu Ausbildung/Studium,
– bei Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung oder Berufsausbildungsvorbereitung
Achtung: Praktikanten, auf die die Ausnahmetatbestände nicht zutreffen, sind mit dem Mindest-lohn zu entlohnen.
4. Das gilt für Zuschläge, Sonderzahlungen und Sachbezüge
Zuschläge können nur Teil des Mindestlohns sein, soweit sie die „normale“ Arbeitsleistung vergüten. Erhält der Arbeitnehmer Zuschläge für „besondere“ Leistungen, sind sie nicht Bestandteil des Min-destlohns. Hierzu gehören z. B. Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Schmutz-/Gefahrenzulagen, Akkord-/Qualitätsprämien.
Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld können nur dann als Bestandteil des Mindest-lohns gewertet werden, wenn der anteilige Betrag jeweils zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum tatsächlich und unwiderruflich dem Arbeitnehmer zufließt.
Bei leistungsbezogenen Vergütungssystemen (z. B. Akkordlohn, Umsatzprovisionen) muss sicherge-stellt werden, dass mindestens Anspruch auf 8,50 Euro pro Stunde besteht.
Eine vom Arbeitnehmer gewünschte Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge führt nicht zur Unterschreitung des Mindestlohns.
5. Auch zeitlich macht das Gesetz Vorgaben
Die Zahlung des Mindestlohns ist spätestens zum letzten Banktag des Folgemonats zu leisten. Dies gilt auch für Arbeitsstunden, die über die vereinbarten Stunden hinausgehen, es sei denn die Füh-rung eines Arbeitszeitkontos ist schriftlich vereinbart.
6. Neue Aufzeichnungspflichten
Für bestimmte Beschäftigte müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden:
• geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber) – rechnerisch ist damit klar, dass die monat-liche Arbeitszeit eines Minijobbers bei maximal 52,9 Stunden liegen kann.
• Beschäftigte in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftszweigen (u. a. Bau, Gast-stätten und Beherbergung, Gebäudereinigung, Logistik)
Die Daten sind spätestens bis zum siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren.
7. So wird das Gesetz kontrolliert
Abgesehen davon, dass Arbeitnehmer den Mindestlohn arbeitsrechtlich einklagen können, wird die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei der regelmäßigen Sozialversicherungsprüfung und durch den Zoll bei Kontrollen vor Ort überwacht. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro geahndet werden. In schweren Fällen kann auch eine Straftat vorliegen.
8. Vorsicht Auftraggeberhaftung
Das MiLoG sieht darüber hinaus eine Auftraggeberhaftung vor – verschuldensunabhängig.
Das bedeutet:
Wenn Ihr Unternehmen ein anderes Unternehmen mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistun-gen beauftragt, haften Sie auch für die Verpflichtungen dieses Unternehmers und seiner Nachunter-nehmer. Der Unternehmer kann den Arbeitnehmer nicht darauf verweisen, den Mindestlohn zuerst bei seinem eigenen Arbeitgeber einzufordern.
Kurz gesagt: der Arbeitnehmer kann sich aussuchen, welchen Kunden seines Arbeitgebers (oder Auftraggeber noch weiter oben in der Hierarchiekette) er verklagen möchte.
Das sollten Sie tun
Prüfen Sie Ihren Vertragspartner vor Abschluss des Vertrages; lassen Sie sich Kontrollrechte einräu-men; verpflichten Sie Ihren Vertragspartner zur Zahlung des Mindestlohns und lassen Sie sich von Ihren Subunternehmern und Dienstleistern schriftlich bestätigen, dass diese ihren Mitarbeitern den Mindestlohn bezahlen.
Bei Fragen rund ums Arbeitsrecht wenden Sie sich an unsere
Fachanwältin für Arbeitsrecht Ulrike Münzner, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht