Immer wieder stellt sich die Frage nach dem „richtigen“ Datum eins Arbeitszeugnisses.
Muss auf dem Zeugnis der Zeitpunkt der Ausfertigung des Zeugnisses oder der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgehalten sein?
Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln) hat mit Beschluss vom 27.03.2020 festgestellt:
Das Zeugnisdatum, mit dem ein qualifiziertes Arbeitsendzeugnis versehen wird, muss regelmäßig den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezeichnen, nicht dagegen den Tag, an dem das Zeugnis tatsächlich physisch ausgestellt worden ist.
Das LAG Köln meint, im Arbeitsleben habe sich die weit verbreitete Gepflogenheit herausgebildet, für ein Arbeitszeugnis das Datum der rechtlichen Beendigung aufzunehmen. Dies sei höchstrichterlich anerkannt und schaffe Rechtssicherheit. Insbesondere beuge dies der Gefahr von Spekulationen vor. Denn wenn zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Datum des Zeugnisses ein längerer Zeitraum läge, könne der Verdacht aufkommen, dass zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein Streit über Erteilung und Inhalt des Zeugnisses ausgetragen worden sei.
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Ulrike Münzner, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht