Schwarzarbeit ist für beide Vertragsparteien mit hohen Risiken verbunden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 10.04.2014 ein weiteres Mal klargestellt.
Wer als Handwerker arbeitet, hat normalerweise Anspruch auf Werklohn gegen seinen Auftraggeber.
Anders sieht es bei Schwarzarbeit aus!
Wer mit seinem Auftraggeber vereinbart, das ohne Rechnung -also schwarz- gearbeitet werden soll, hat keinen Anspruch auf Bezahlung. Zumindest kann der Schwarzarbeiter in der Regel einen Zahlungsanspruch nicht gerichtlich durchsetzen, selbst wenn seine Leistung vollständig und mangelfrei erbracht wurde.
Der BGH hat klargestellt, dass angesichts der aktuellen Rechtslage das gesamte Vertragsverhältnis wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist und dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber weder ein vertraglicher Zahlungsanspruch noch ein Anspruch auf Wertersatz zusteht.
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Warum auch der Auftraggeber sich vor Schwarzarbeit hüten sollte, lesen Sie hier
Warum der Auftraggeber bei Schwarzarbeit trotz Zahlung auch keine Mangelbeseitigung verlangen kann, lesen Sie hier.
Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 10.04.2014 zur Schwarzarbeit finden Sie nachfolgend:
Schwarzarbeit wird nicht bezahlt
Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat heute entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* (SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.
Der Beklagte beauftragte die Klägerin 2010 mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 € einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin hat die Arbeiten ausgeführt, der Beklagte hat die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Der VII. Zivilsenat hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt.
Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist (BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167).
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB** nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.
Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 – VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308).
Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13
Vorinstanzen
LG Kiel – Urteil vom 5. Februar 2013 – 11 O 209/11
OLG Schleswig – Urteil vom 16. August 2013 – 1 U 24/13
*§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst-oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
**§ 817 BGB
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht mehr zurückgefordert werden.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 062/2014 vom 10.04.2014