Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 23.07.2025 entschieden, dass die Angabe einer Zustandsnote im Kaufvertrag für einen Oldtimer -auch im Falle des Verkaufs durch einen privaten Verkäufer- eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellen kann. Wenn dies der Fall ist, hat der Verkäufer für diese Beschaffenheit des Kaufgegenstandes einzustehen. Ein gleichzeitiger (allgemeiner) Gewährleistungsausschluss hilft dem Verkäufer im Falle einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht.
Die Entscheidung ist wichtig und richtig.
Was im Kaufvertrag zugesichert wird hat Bedeutung und kann nicht durch einen allgemeines „unter Ausschluß der Gewährleistung“ entkräftet werden.
Die im Bereich von Oldtimern genutzten Zustandsnoten erhalten ein stärkeres Gewicht.
Natürlich handelt es sich um Einzelfallentscheidung. Dies zeigt sich schon aus dem Umstand, dass der BGH die Beschaffenheitsvereinbarung aus der Klausel „Der Käufer erklärt Folgendes verbindlich zum Zustand des Fahrzeugs: – siehe Gutachten – Note 2-3″ geschlossen hat, während die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Hamburg“ wegen des Hinweises „siehe Gutachten“ dies anders sah.
