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Unfallregulierung

Kostet die Unfallregulierung durch einen Rechtsanwalt auch bei “einfachen Fällen” nichts?

By 11. Februar 2021Februar 19th, 2021No Comments

Kostet mich die Unfallregulierung durch Sie nichts? Ist die Unfallregulierung durch einen Rechtsanwalt auch bei “einfachen Fällen” wirklich kostenfrei? – fragte die Tage ein Mandant.
“Ja” lautet die stark vereinfachte Antwort.
Natürlich ist die Leistung des Rechtsanwaltes nicht “umsonst”, aber in der Regel hat der Geschädigte die Kosten für seinen Rechtsanwalt nicht zu tragen. Diese Kosten stellen einen Schaden dar, der wie andere Schadenspositionen vom Schädiger nach einem Verkehrsunfall zu erstatten ist, wenn dieser für den Schaden haftet.

Spätestens wenn der Unfallgeschädigte das erste Schreiben der Versicherung des Unfallverursachers in Händen hält, weiß er, dass es keinen “einfachen Fall” gibt.  Der Geschädigte soll sich entweder in die Hände des Schädigers (bzw. der Versicherung) begeben, die eine fremde Werkstatt mit der Reparatur beauftragen will etc..;
oder dem Geschädigten wird “gedroht”, falls er sich selbst um die Regulierung kümmern möchte, könnten Kosten entstehen, die nicht erstattet werden. z.B.: Ein Sachverständigengutachten sei eventuell nicht nötig. Sollte er ein Sachverständigengutachten beauftragen, müsse er sich an Vorgaben wegen der Kosten halten. Sollte er einen Mietwagen in Anspruch nehmen möchten, sollen nur bestimmte teilweise nur als Sonderkonditionen der Versicherung zugängliche Kosten erstattungsfähig sein. Und, und, und………..

Die Anzahl der von den Versicherern in die Waagschale geworfenen Streitpositionen ist quasi unerschöpflich. Daher gibt es, selbst wenn die Haftung einfach zu klären wäre, keinen einfachen Fall.

Grundsätzlich sind daher die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwaltes für die Unfallregulierung vom Unfallverursacher zu zahlen.
Nur für den theoretischen Fall, dass von Anfang an aus Sicht des Geschädigten, die Haftung des Schädigers dem Grunde und der Höhe nach klar ist und kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, kann etwas anderes gelten.
Dieser Fall kommt praktisch nicht vor.

Das Landgericht Hamburg führte hierzu im März aus:
“Dieser besondere Ausnahmefall ist nicht ersichtlich.  Und ist es nach der Erfahrung in der angerufenen Verkehrskammer durchaus nicht so, dass jeder Versicherer, der klar dem Grunde nach haftet, seine Haftung auch schnell und klar anerkennt. Im Übrigen ist die Rechtsprechung zur Höhe des Schadens mit seinen zahlreichen Facetten (Abrechnung Mietwagen nach Schwacke oder Fraunhofer, Eilsituation bei Anmietung, Vorschadensrechtsprechung, Verweisungswerkstätten, Qualität der Verweisungswerkstätten und Verweisungsmöglichkeit bei bisher markengebundenen gepflegten Fahrzeugen, Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten etc.) derart ausdifferenziert, dass selbst bei einem Anerkenntnis dem Grunde nach der Geschädigte fürchten muss, seinen Schaden nicht vollständig ersetzt zu erhalten. Der Kammer ist es nicht unbekannt, dass selbst die allgemein anerkannte Unfallpauschale noch mit Textbausteinen bekämpft wird, weil das Telefonieren so viel billiger geworden sei, seit Einführung der Pauschale.”

Man kann einerseits feststellen, dass aufgrund der Unübersichtlichkeit der Rechtsprechung zu den diversen Schadenspositionen und den immer neuen Einwänden der Versicherer viele Gericht die Auffassung vertreten, dass es keinen “einfachen Falle gibt” oder, um es mit einem bereits mehrfach zitierten Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt zu sagen:

Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.Ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.”

Daher kostet die anwaltliche Dienstleistung den Unfallgeschädigten in der Regel nichts, sondern ist vom Unfallschädiger zu tragen. Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall direkt zum Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Wenn Sie anwaltliche Hilfe wegen eines Verkehrsverstoß benötigen, rufen Sie uns an (Tel. 0341-442177-0) oder senden Sie uns eine mail an info@R-Anwaelte.de.

Bei Fragen zum Verkehrsrecht ist unser Fachanwalt Lutz Reinhard Ihr Ansprechpartner

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