§ 19 Strafgesetzbuch (StGB) lautet:
„Schuldunfähig ist, wer das bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.“
Strafrechtler sprechen (statt des Gesetzestextes) von Strafmündigkeit.
Die vom Gesetz vorgesehen absolute Schuldunfähigkeit stellt ein Prozesshindernis für das Strafverfahren dar.
Ob ein Minderjähriger oder die Erziehungsberechtigten für einen Schaden haften, den der „strafunmündige Täter“ begangen hat, ist im Strafgesetzbuch nicht geregelt. Hier gilt u.a. § 828 BGB.