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Sozialrecht

Kann eine Corona-Infektion ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit sein?

By 28. Mai 2021Dezember 23rd, 2021No Comments

Wenn ein Arbeitnehmer sich während seiner Tätigkeit oder auf dem Weg zur Arbeit mit dem Corona-Virus infiziert, sollte er hierüber unverzüglich die zuständige Berufsgenossenschaft informieren.

Die Anerkennung einer COVID-19 Erkrankung als Berufskrankheit setzt voraus, dass die erkrankte Person im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege, in einem Laboratorium oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war (Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung). Bei diesen Tätigkeiten ist typischerweise von einem deutlich erhöhten Infektionsrisiko auszugehen.

Außerhalb dieser Tätigkeitsbereiche kann eine Corona-Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellen. Dabei muss die Infektion nachweislich auf eine mit dem Virus infizierte Person (eine sog. Indexperson) zurückzuführen sein. Lässt sich keine konkrete Indexperson feststellen, kann im Einzelfall z.B. auch eine größere Anzahl infizierter Personen innerhalb eines Betriebes ausreichen. Dies gilt auch, wenn die Infektion auf dem Weg zur oder von der Arbeit eingetreten ist. Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls ist aber stets zu berücksichtigen, ob im maßgeblichen Infektionszeitraum Kontakt zu anderen Indexpersonen außerhalb der versicherten Tätigkeit bestand und ob dies einer Anerkennung als Arbeitsunfall entgegensteht.

Im Ergebnis muss in jedem Einzelfall anhand aller vorliegenden Aspekte durch den Unfallversicherungsträger geprüft werden, ob die COVID-19-Erkrankung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten ist, damit ein Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII anerkannt werden kann

Dies umfassend und objektiv zu ermitteln, obliegt nach dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 20 SGB X den Unfallversicherungsträgern. Die Versicherten müssen lediglich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I auf Anforderung entsprechende Fragen beantworten oder sich ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen unterziehen. Eine Darlegungs- und Beweisführungspflicht obliegt den Versicherten hingegen nicht.

Wird die Erkrankung an Covid-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall von der zuständigen Berufsgenossenschaft anerkannt, fallen die Leistungen wesentlich großzügiger aus als bei den Krankenkassen. Dies kann gerade bei den noch nicht absehbaren Auswirkungen von sog. Long-Covid-Erkrankungen von besonderer Bedeutung sein. Das Leistungsangebot reicht von Heilbehandlung, Reha, Physio und Versorgung mit Hilfsmitteln bis zum Verletztengeld oder einer Unfallrente.

Schwierige rechtliche Fragen bedürfen fachkundiger Antworten. Wir beraten Sie kompetent und vertreten Ihre Interessen engagiert.

Bei Fragen zum Sozialrecht ist unsere Rechtsanwältin für Sozialrecht Ulrike Münzner Ihr Ansprechpartner

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