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Zulassungsdienst

Der Geschädigte kann nach einem Verkehrsunfall einen Zulassungsdienst mit der An- oder Abmeldung des beim Unfall beschädigten Fahrzeugs zu üblichen Konditionen beauftragen.
Konkret entstandene Kosten sind vom Schädiger gegen Nachweis zu ersetzen.
Es besteht keine Schadenminderungspflicht, die Zu­lassung selbst durchzuführen.
Unerheblich ist, ob der Geschädigte dies direkt oder durch seine Werkstatt bzw. sein Autohaus veranlasst (oder die Genannten die Leistung selbst erbringen).

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