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Abmeldekosten

Die Kosten der Abmeldung des beim Unfall beschädigten Fahrzeugs sind vom Schädiger zu ersetzen. Konkret entstandene Kosten (i.d.R. Verwaltungsgebühren und Kosten der Dienstleistung) sind gegen Nachweis zu ersetzen.
Für die Abmeldung kann der Geschädigte einen Zulassungsdienst, seine Werkstatt oder sein Autohaus zu üblichen Konditionen beauftragen.
Es besteht keine Schadenminderungspflicht, die Zu­lassung selbst durchzuführen.

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