Skip to main content
Arbeitsrecht

Pauschale Verfallklauseln in Arbeitsverträgen meist unwirksam

By 22. Juli 2021Dezember 23rd, 2021No Comments

Was ist eine Verfallklausel? Eine Verfallklausel, die in Arbeitsverträgen und Tarifverträgen häufig vorkommt, nennt man auch Ausschlussklausel. Die Klauseln sehen regelmäßig vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen, damit sie nicht verfallen. Mit der Aufnahme einer Verfall-/Ausschlussklausel können Arbeitgeber Rechtssicherheit dergestalt herstellen, dass sie nach Ablauf der Frist nicht mehr mit Erfolg in Anspruch genommen werden können. Sie bezweckt, dass innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Klarheit über das etwaige Bestehen bzw. Nichtbestehen von Ansprüchen geschaffen wird.

Die Anforderungen an die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel/Ausschlussfrist hat sowohl der Gesetzgeber als auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) verschärft.

  • Arbeitsverträge, die nach dem 30.09.2016 abgeschlossen worden sind, dürfen wegen § 309 Nr. 13 b BGB für die Geltendmachung der Ansprüche nicht mehr die „Schriftform“ vorsehen. Denn für eine “schriftliche” Geltendmachung sind Papier und Unterschrift erforderlich, während für die “Textform” alle in einem Text festgehaltenen Erklärungen genügen, die die Person des Erklärenden nennen und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden (§ 126b Satz 1 BGB). Ein Fax, eine E-Mail, eine SMS oder eine WhatsApp-Nachricht reichen für die Textform aus. In Ausschlussklauseln darf künftig keine strengere Form als die Textform gefordert werden, andernfalls ist die Verfallklausel insgesamt unwirksam.
  • Das BAG hat entschieden, dass zwingende Ansprüche, etwa auf den gesetzlichen Mindestlohn, ausdrücklich vom Anwendungsbereich einer Verfallklausel auszunehmen sind, da die Klausel andernfalls unwirksam ist (so Urteil des BAG vom 18.09.2018, 9 AZR 162/18).
  • Eine Verfallklausel, die auch Schadenersatzansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung umfasst bzw. die Geltendmachung dieser Ansprüche nicht ausdrücklich von der Ausschlussfrist ausnimmt, ist wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig (so BAG, Urteil vom 26.11.2020, 8 AZR 58/20).

Für Arbeitnehmer bedeutet die Unwirksamkeit der Verfallklausel, dass sie ihre Ansprüche trotz Fristablauf oft noch durchsetzen können.

Für Arbeitgeber ergibt sich Bedarf für eine Überprüfung von standardmäßig verwendeten Verfallklauseln in den verwendeten Arbeitsverträgen, damit insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die wechselseitigen Ansprüche zeitnah geklärt sind und der Arbeitnehmer nicht nach längerer Zeit noch Ansprüche (z.B. auf Urlaubsabgeltung oder Überstundenvergütung) geltend machen kann.

Bei Fragen rund ums Arbeitsrecht wenden Sie sich an
Ulrike Münzner, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht

Jetzt anfragen