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Allgemein

Meldebestätigungen – Neue Pflicht für Vermieter / Wohnungsgeber ab 01.11.2015

By 30. Oktober 2015April 6th, 2021No Comments

Ab 01. November 2015 werden über das Bundesmeldegesetz (BMG) Vermieter bzw. (für diese, deren) Verwalter verpflichtet, den Mietern den Einzug oder Auszug schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

Die Neuregelung gilt für alle Ein- und Auszüge ab dem 01. November 2015.

Hier finden Sie ein einfaches Muster zur Erstellung einer Meldebestätigung 
Meldebestätigung Muster für Vermieter Vers. 11-2015 REINHARD RECHTSANWÄLTE Leipzig

Unabhängig von der Pflicht des Vermieters bleiben Mieter weiterhin verpflichtet, sich bei einem Wohnungswechsel innerhalb von 2 Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden, § 17 I BMG. Zieht ein Mieter aus einer Nebenwohnung aus, bzw. zieht er aus einer (Haupt-)Wohnung in Deutschland aus ohne im Anschluss eine neue Wohnung in Deutschland zu beziehen, muss er sich auch binnen 2 Wochen bei der Meldebehörde abmelden, § 17 II BMG.

Im Gegenzug kann sich der Vermieter bei der Meldebehörde informieren, ob sich sein alter Mieter tatsächlich abgemeldet hat oder ob sich sein neuer Mieter bereits angemeldet hat. Die Behörde wiederum ist befugt, Informationen über aktuelle oder vorherige Mieter beim Vermieter nachzufragen.

Kurz zusammengefasst:

  • ab 01.11.2015 besteht die Verpflichtung für Vermieter (Wohnungsgeber) zur Erteilung einer Meldebestätigung
  • Die Bestätigung ist binnen 14 Tagen ab Einzug oder Auszug zu erteilen
  • Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:
    1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
    2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
    3. Anschrift der Wohnung sowie
    4. Namen der meldepflichtigen Person
  • Bei Verstößen drohen Bußgelder

Die zentralen Regelungen finden sich in § 17 und § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG);
diese lauten:

§ 17 BMG
Anmeldung, Abmeldung
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.

(3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.

(4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.

§ 19 BMG
Mitwirkung des Wohnungsgebers
(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.

(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
3. Anschrift der Wohnung sowie
4. Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen Personen.

(4) Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat. § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Meldebehörde kann weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen, soweit diese dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.

(5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.

(6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.

Bei Fragen rund um das Mietrecht und das Recht der Immobilie stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung; kontaktieren Sie uns einfach.

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