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Allgemein

Hafte ich als Handwerker, wenn bei einer Gefälligkeit ein Schaden entsteht?

By 15. Januar 2015März 31st, 2021No Comments

Es kommt nicht selten vor, dass ein Handwerker jemandem einen Gefallen tun soll. Wenn dann ein Schaden entsteht, ist der Streit vorprogrammiert. Der Geschädigte möchte seinen Schaden ersetzt haben, auch wenn er die Leistung nicht bezahlt hat. Der Handwerker möchte für den „Freundschaftsdienst“ nicht haften.

Ob der Handwerker haftet, hängt in der Regel davon ab, ob die Gefälligkeit mit einer geschuldeten Leistung zusammenhängt oder hiervon ganz unabhängig ist. Wenn es sich um eine reine Gefälligkeit handelt, die nichts mit einem Auftrag zu tun hat, haftet der Handwerker praktisch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Zur Verdeutlichung ein vom Oberlandesgericht Celle (OLG) entschiedener Fall:
Ein Handwerker hatte den Auftrag, Solarmodule zu installieren. Bei dieser Gelegenheit wurde er von den Bauherren gefragt, ob er noch gerade ein abgehangenes Waschbecken wieder montieren könne. Der Handwerker tat den Bauherren den Gefallen, wobei es bei der Montage des Waschbeckens zu einem Schaden kam. Die Bauherren wollten Schadensersatz, der Handwerker verweigerte dies.

Das OLG entschied im Sinne des Handwerkers und führte aus: „Erledigt ein beauftragter Handwerker unentgeltlich eine zusätzliche Arbeit nebenbei, die in keinem Zusammenhang mit den beauftragten Arbeiten steht, so entsteht lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis. Auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich über einen Haftungsausschluss gesprochen haben, dass die Haftung des Handwerkers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sei, ergibt sich dies hier aus den Gesamtumständen.“

Wenn die Leistung nur gelegentlich eines bestehenden Auftrages erbracht wird, hat der Ausführende für die gefälligkeitshalber übernommene Tätigkeit lediglich für die Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Die Haftung beschränkt sich regelmäßig auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Stellt sich die Leistung aber als (kostenlose) Zusatzleistung zu einem bestehenden Auftrag dar, haftet der Handwerker wie für die werkvertragliche Leistung.