Erhebliche Beitragsnachforderungen können entstehen, wenn die Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass für einen Mitarbeiter – entgegen der Ansicht des Arbeitgebers – von einem beitragspflichtigen unselbständigen Beschäftigungsverhältnis (§ 7 SGB IV) auszugehen ist und nicht etwa von einer selbständigen Tätigkeit (“Scheinselbständigkeit”) oder einem nur geringfügigen Beschäftigungsverhältnis i.S.v. § 8 SGB IV. Auch abgeschlossene Werkverträge werden oftmals dahingehend geprüft, ob es sich um “echte Werkverträge” handelt oder um “Scheinwerkverträge” handelt, durch deren Abschluss sozialversicherungsrechtliche Beitragspflichten umgangen werden sollen.
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