Nachdem die Berufsunfähigkeitsrente bereits seit Beginn des Jahres 2001 in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschafft ist, besteht eine gesetzliche Übergangsregelung, nach der allen vor dem 02.01.1961 geborenen Versicherten ein Anspruch auf Gewährung einer „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ zustehen kann, wenn ihr Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder in einem zumutbaren Verweisungsberuf auf unter 6 Stunden täglich herabgesunken ist. Zur Frage, welcher Verweisungsberuf zumutbar ist, besteht ein vom Bundessozialgericht entwickeltes „Mehrstufenschema“, in dem sich die Verweisungsmöglichkeiten wesentlich am Ausbildungsstand des Versicherten orientieren.
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