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Kostenerstattung und Kostentragung Die Kostenerstattung ist in der Regel aufgrund des Schadensersatzes geschuldet. So hat der Verlierer eines Zivilprozesses in der Regel auch die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten (i.d.R. = Rechtsanwaltsgebühren) des Prozeßgegners zu tragen. Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen sieht das Gesetz Kostenquotelungen im entsprechenden Verhältnis vor. Wer also gegen seinen Schädiger einen Rechtsstreit anstrengen muß und vor Gericht Recht bekommt, wird auch wegen der Prozeßkosten einen Anspruch gegen den Prozeßgegner erhalten. Gleiches gilt natürlich auch für denjenigen der zu Unrecht verklagt wird, sich wehrt und das Verfahren gewinnt. Ähnliche gilt auch für den außergerichtlichen Bereich. Wer z.B. mit der Zahlung im Verzug ist, hat dem Gläubiger nicht nur den eigentlichen Zahlbetrag sondern hierneben auch Verzugsschaden zu erstatten, wozu Rechtsanwaltsgebühren und Zinsen zählen können. Wenn Sie also einen Anwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung einer Forderung beauftragen (Inkasso, Forderungseinzug), hat der Schuldner i.d.R. auch die Anwaltsgebühren zu ersetzen. Im Verkehrsunfallrecht hat der Schädiger bzw. sein Versicherer auch die Kosten des Rechtsanwalts des Geschädigten zu tragen. Dies ist im Wesentlichen unstrittig und gilt auch für eine außergerichtliche Regulierung bei vermeintlich klarer Sachlage und klarer Haftung. Hier hat die Rechtsprechung dem Umstand Rechung getragen, das für den Schädiger in der Regel eine Versicherung mit entsprechend geschultem Personal handelt, so daß der Schädiger aus Gründen der Waffengleichheit stets einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen kann. Auch sind die wenigsten Unfallangelegenheiten in jeder Beziehung klar. Selbst wenn die Haftung eindeutig sein mag, stellt sich die Frage, welche Schadenspositionen geltend gemacht werden können. Eine wesentliche Ausnahme von diesen Grundsätzen sieht das Gesetz für das arbeitsgerichtliche Verfahren I. Instanz vor. Hier trägt jede Partei ihre Kosten – unabhängig vom Verfahrensausgang – selbst. Öfter als die die Frage der Gebührenhöhe werden an uns seitens der Mandantschaft die Fragen herangetragen, ob der jeweilige Gegner die Kosten zu erstatten hat oder wer die kosten tragen könnte. Oftmals gibt es eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherungen, die im Falle der Deckungszusage auch die etwaigen Verfahrenskosten und die Kosten des Gegners tragen können (vgl. hierzu auch unsere online-Anfrage). Hierneben gibt es für die außergerichtliche Tätigkeit in Zivil- und Strafsachen für Bedürftige die Beratungshilfe. Einen Link zum Beratungshilfeformular der Justiz samt Ausfüllanleitung und Erläuterung finden Sie hier: http://www.justiz.sachsen.de/smj/pdf/avr70_.dot. Für die gerichtliche Tätigkeit besteht evtl. die Möglichkeit Prozeßkostenhilfe in Anspruch zu nehmen, wobei darauf hinzuweisen ist, daß diese nicht die Kosten des Prozeßgegners deckt und möglicherweise zurückzuzahlen ist. Einen Link zum Prozeßkostenhilfeformular der Justiz samt Ausfüllanleitung und Erläuterung finden Sie hier: http://www.justiz.sachsen.de/smj/pdf/ZP1_.dot. In Strafsache besteht außerdem die Möglichkeit der Pflichtverteidigung, die jedoch nicht an die wirtschaftliche Situation sondern die strafrechtliche Problematik gekoppelt ist.
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